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Datenschutzerklärung

Die Jugendberufsagentur Stade ist ein Zusammenschluss des Landkreises Stade, des Jobcenters im Landkreis Stade und der Agentur für Arbeit Stade.

Die Texte auf dieser Website sind zwischen den oben genannten Partnern abgestimmt. Das Internet-Angebot wird bereitgestellt durch das

Jobcenter im Landkreis Stade

Einrichtung gemäß Art. 91e Grundgesetz sowie §§ 6d, 44b ff. SGB II in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft sui generis

Hinweis zur verantwortlichen Stelle

Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:

Jobcenter im Landkreis Stade
Am Güterbahnhof 8
21680 Stade
Vertreten durch:
Ge­schäfts­füh­re­rin Frau Dr. Anja Wode
Kontakt
Telefon: 04141 / 926 926
Telefax: 04141 / 926 790
E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Datenschutzerklärung

Datenerhebung:
Auf der Internetseite https://juba-Stade.de/ werden durch die Bundesagentur für Arbeit persönliche Daten erhoben. Auf der Internetseite https://juba-Stade.de/ gelten die gleichen Datenschutzrichtlinien, wie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit. Die Datenschutzrichtlinien finden Sie hier!

  1. Wer darf Daten erheben?

Daten dürfen von dem jeweiligen Leistungsträger nach dem SGB II, III oder VIII erhoben werden, welcher die Daten benötigt, um seine gesetzlichen Aufgaben zu erledigen. Die erhobenen Daten müssen für die Aufgabenerledigung erforderlich sein (Näheres hierzu siehe unter 4).

  1. Bei wem dürfen die Daten erhoben werden?

Grundsatz: Erhebung beim jungen Menschen
Nach dem Ersterhebungsgrundsatz sind die Daten grundsätzlich beim jungen Menschen zu erheben (vgl. § 67a Abs. 2 S. 1 SGB X). Ohne Mitwirkung des jungen Menschen dürfen Daten bei anderen Leistungsträgern i.S.d. § 35 SGB I oder diesen nach § 69 Abs. 2 SGB X gleich gestellten Stellen nur erhoben werden, wenn diese zur Übermittlung an die erhebende Stelle befugt sind, die Datenerhebung beim jungen Menschen selbst mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des jungen Menschen beeinträchtigt werden (§ 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB X).

Bei anderen Stellen oder Dritten dürfen Daten nur erhoben werden, wenn die Erhebung bei ihnen gesetzlich zugelassen oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorgeschrieben ist. Macht die Aufgabe ihrer Art nach, die Erhebung bei anderen erforderlich oder ist die Datenerhebung beim jungen Menschen selbst mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, ist die Erhebung bei anderen Stellen oder Dritten nur zulässig, wenn zusätzlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des jungen Menschen beeinträchtigt werden (§ 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB X).

  1. Welche Daten dürfen für eine rechtskreisübergreifende Begleitung der jungen Menschen am Übergang Schule-Ausbildung-Beruf erhoben werden?

Erhoben werden personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Jede Stelle darf nur die für die Erledigung ihrer eigenen gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten erheben. Daten, die möglicherweise für die Aufgabenerledigung eines anderen in der Jugendberufsagentur beteiligten Leistungsträgers erforderlich sind, dürfen nicht vorausschauend mit erhoben werden.

  1. Was bedeutet Erforderlichkeit?

Eine Erhebung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Erforderlich ist die Kenntnis von Daten, die notwendig ist, um die gesetzliche Aufgabe rechtmäßig, vollständig und in angemessener Zeit erfüllen zu können. Darüber entscheidet grundsätzlich die erhebende Stelle, die auch beweispflichtig ist (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).

Daten, die nicht Bedingung für die Aufgabenerfüllung sind, sondern nur dabei hilfreich wären, sind nicht erforderlich für die Aufgabenerfüllung. Durch die Begrenzung auf erforderliche Daten soll bewirkt werden, dass sich alle Stellen auf das zum Erreichen ihres aufgabenbezogenen Zieles notwendige Minimum beschränken.

Eine Datenerhebung für nicht aktuelle, unvorhersehbare Verwaltungsaufgaben ist unzulässig. Keine Datenerhebung auf Vorrat!

  1. Können mit Einwilligung auch Daten erhoben werden, die nicht zwingend erforderlich sind?

Daten, die nicht zwingend erforderlich sind, können nur mit Einwilligung des jungen Menschen erhoben werden. Freiwillig kann der junge Mensch Angaben machen (Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO). Allerdings muss ein Zusammenhang mit der vom Leistungsträger zu erfüllenden Aufgabe bestehen. Eine Datenerhebung ohne jeglichen Aufgabenzusammenhang ist unter Berücksichtigung des Verbots der Datenvorratshaltung nicht zulässig. Das Merkmal der Freiwilligkeit ist im Übrigen im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (siehe Erwägungsgrund 43 DSGVO). Dabei ist entscheidend, ob der junge Mensch eine echte Wahl bei der Entscheidung über die Erteilung der Einwilligung hat; er diese also ohne Täuschung, Zwang oder sonstige erhebliche negative Folgen erklären kann. Zum Beispiel: Telefonnummer oder E-Mail-Adresse

Datenübermittlung zwischen Leistungsträgern i.S.d. § 35 SGB I ohne Einwilligung des jungen Menschen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X

  1. Voraussetzungen der Datenübermittlung nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X
    Eine Übermittlung von Sozialdaten nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist in drei Fallkonstellationen möglich, nämlich für die Erfüllung
    1. der Zwecke, für die sie erhoben worden sind,
    2. einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach dem SGB,
    3. einer gesetzlichen Aufgabe der empfangenden Stelle nach dem SGB, wenn die empfangende Stelle ein Leistungsträger nach dem SGB (bzw. eine Stelle nach § 35 SGB I) ist.

Voraussetzung für die Übermittlung in allen drei Fällen ist, dass die Übermittlung für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch unabdingbar und für einen aktuell und konkret feststehenden Zweck erforderlich ist.

  1. Einschränkung nach § 76 SGB X

Die Übermittlung besonders schutzwürdiger Sozialdaten (z.B. Gesundheitsdaten, psychologische Daten), die ein Sozialleistungsträger von einer in besonderem Maße zur Geheimhaltung verpflichteten Person erhalten hat, ist nur eingeschränkt zulässig: Es müssen die für diese Person geltenden, besonders strengen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung auch durch den Sozialleistungsträger beachtet werden (§ 76 Abs. 1 SGB X). Auch der Sozialleistungsträger benötigt für eine Offenbarung dieser Sozialdaten eine eigene Schweigepflichtentbindungserklärung.
Im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen zu erbringender Sozialleistungen oder der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelte Sozialdaten dürfen durch einen Sozialleistungsträger im Rahmen einer Übermittlung gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X weiter übermittelt werden, es sei denn, der junge Mensch hat der Übermittlung widersprochen (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Auf das Widerspruchsrecht ist der junge Mensch zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.

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Datenschutzbeauftragter
Stephan Esser
Jobcenter im Landkreis Stade
Standort Buxtehude
Kottmeierstraße 1
21614 Buxtehude
Telefon: 04161 7486 302
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Hostingunternehmen

Mittwald

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